§ 5 Strafbestimmung
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
PlG 2013
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 5 Strafbestimmung
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
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