§ 49a
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Bis zum Inkrafttreten der §§ 21a und 21b sowie §§ 30a und 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin) anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.
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