§ 45 Geschäftsordnung des Psychologenbeirats
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden