(1) Berufsangehörige dürfen gesundheitspsychologische bzw. klinisch-psychologische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchron audio- und videobasiert erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.
(2) Die Begründung der Notwendigkeit einer Online-Berufsausübung gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.
§ 3 1. WaffV · 1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 3 Begutachtung
…unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. § 32a PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß § 41 Abs. 1 WaffG bekanntgegebene Gutachter…
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