§ 31 Meldepflichten
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
1. des Namens,
2. des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
3. der Zustelladresse,
4. jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
5. jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
6. die Beendigung der Berufstätigkeit
schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.
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