§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
PlG 2013
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer bestimmten geschlechtsspezifischer Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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