(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten.
(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der Anzeige notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Pkw-VIV 2018 · Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018
§ 6 Aushang bzw. Anzeige
…Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen: 1. Die Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu…
Pkw-VIG · Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
§ 14 In-Kraft-Treten
…2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig…
§ 10 Strafbestimmung
…1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2…