(1) Auf Grund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2, des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:
1. Versorgungsleistungen als Eigenpension:
a) Alterspension/vorzeitige Alterspension,
b) Berufsunfähigkeitspension mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz,
2. Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz:
a) Witwen-/Witwerpension,
b) Waisenpension.
(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Bundes (§ 4 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.
Rückverweise
PKVG · Pensionskassenvorsorgegesetz
§ 11 Witwen-/Witwerpension
…des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs. 1 Z 1 erbracht wurde. (2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod 1. des Anwartschaftsberechtigten a) ergibt…