§ 6
In Kraft seit 01. August 1997
Up-to-date
(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.
(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.
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