§ 6
Up-to-date
§ 6 — PKVG
(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.
(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden