§ 13 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
In Kraft seit 01. August 1997
Up-to-date
PKVG
Gliederung
Abschnitt 4 Leistungsrecht
§ 13 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110% der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden