(1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden. Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse oder Einrichtung betrieben wird, ist verboten.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen. (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des § 43 insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (5) Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz…
§ 46
…1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwider handelt, begeht (Anm. 1) eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 …
§ 11b Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich
… 12a, § 15, § 15a, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 28, § 43 und § 48 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen einzuhalten sind sowie 3. § 11b, § 19, § 19b…