§ 33e Zustellungen
In Kraft seit 23. September 2005
Up-to-date
§ 33e Zustellungen — PKG
Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden