§ 31a
In Kraft seit 20. Juli 2015
Up-to-date
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme
1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
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