§ 21c Versicherungsmathematische Funktion
In Kraft seit 01. Januar 2019
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PKG
Gliederung
ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 21c Versicherungsmathematische Funktion
Die versicherungsmathematische Funktion wird vom Aktuar und Prüfaktuar in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich ausgeübt.
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