§ 14 Verfügungsbeschränkungen
§ 14 Verfügungsbeschränkungen — PKG
§ 14 Verfügungsbeschränkungen — PKG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40209130
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(2) Abweichend von Abs. 1
1. dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;
2. dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;
3. dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.
(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.