(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 50 Vollzugsklausel
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich…
Art. 14 Inkrafttreten und Vollzugsklausel
…bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich Abschnitt I §§ 13, 27 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz; 2…
§ 11f Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit
…qualifiziert und persönlich zuverlässig sind. (2) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wenn 1. kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt; 2. sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse…
§ 26 Depotbank
…Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich…