(1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.
(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.
(3) Die Pensionskasse hat für
1. das Risikomanagement,
2. die interne Revision,
3. die versicherungsmathematische Funktion und
4. gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte
schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.
(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Pensionskasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.
Rückverweise
PKG · Pensionskassengesetz
§ 21a Risikomanagement und Risikomanagementfunktion
…und Leistungsberechtigten Risiken tragen, berücksichtigt das Risikomanagement diese Risiken auch aus der Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. (5) Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 11e Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu erstellen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. …
§ 46a
…Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt; 3. den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 11e nicht nachkommt; 4. die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 11f Abs. 1 genannten Personen nach § 11f Abs…