Art. 13 Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
In Kraft seit 01. Juli 1990
Up-to-date
Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt, Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes zu errichten und sich an solchen zu beteiligen.
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