§ 9
§ 9 — PHG
§ 9 — PHG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036591
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
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