§ 16 Deckungsvorsorge
§ 16 Deckungsvorsorge — PHG
§ 16 Deckungsvorsorge — PHG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12034533
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz befriedigt werden können.
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