§ 15 Sonstige Ersatzansprüche
§ 15 Sonstige Ersatzansprüche — PHG
§ 15 Sonstige Ersatzansprüche — PHG
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zu den Schäden durch ein nukleares Ereignis vgl. das
Atomhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 117/1964.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036593
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schäden durch ein nukleares Ereignis, die in einem von EFTA-Staaten und EG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Übereinkommen erfaßt sind.
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