§ 8 Vollziehung
In Kraft seit 12. August 2014
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist,
1. soweit § 6 Abs.1 betroffen ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen,
2. soweit § 7 betroffen ist, die Bundesregierung,
3. soweit die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates
betraut.
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