BundesrechtBundesgesetzeParlamentsgebäudesanierungsgesetz§ 3

§ 3Kosten Interimslokation und Übersiedelung

Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.