§ 3 Kosten Interimslokation und Übersiedelung
§ 3 Kosten Interimslokation und Übersiedelung — PGSG
§ 3 Kosten Interimslokation und Übersiedelung — PGSG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 62/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2020
Inkrafttretungsdatum
16. Dezember 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40227466
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.