§ 99b Gesamtpension nach der Teilpension — PG 1965
(1) Nach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach § 99a
a) der Pensionsteil nach § 99 Abs. 2 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 99a Abs. 2 auf 100 entspricht, sowie
b) der Pensionsteil nach § 99 Abs. 3, auf den die Bestimmungen der §§ 4a Abs. 3, 6 und 8 sowie 10 Abs. 3 APG sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Pensionsteile, auf die § 28 ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist, bilden zusammen mit der Teilpension und einem allenfalls bereits zur Teilpension gebührenden Frühstarterbonus die Gesamtpension nach der Teilpension.
§ 99b PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 99b Gesamtpension nach der Teilpension
(1) Nach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach § 99a a) der Pensionsteil nach § 99 Abs. 2 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 9…
§ 99c Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
…1) Die Berechnung und Auszahlung der Teilpension nach § 99a, der Gesamtpension nach der Teilpension gemäß § 99b und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen obliegt der pensionskontoführenden Stelle. (2) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die dafür erforderlichen…
§ 103 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
…15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 bzw. die Gesamtpension nach der Teilpension nach § 99b, die dem Beamten 1. gebührte oder 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden…
§ 41 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
…jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Bei der erstmaligen Anpassung einer Gesamtpension nach der Teilpension nach § 99b ist der der Teilpension entsprechende Teil der Gesamtpension mit dem vollen Anpassungsfaktor zu erhöhen, wenn für diesen Teil schon eine aliquotierte Anpassung erfolgte. (3) Die…
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