(1) § 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
2. der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.
(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist § 776 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 95i Direktzahlung für das Jahr 2023
(1) § 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist; 2. der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, …