(1) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
§ 95d PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 95d Einmalzahlung
(1) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus…
§ 248 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 248 Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017
…BGBl. I Nr. 26/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (2) Von der Einmalzahlung nach § 700a ASVG , § 95d des Pensionsgesetzes 1965 , § 11 Abs. 4 des Bundestheaterpensionsgesetzes , § 60 Abs. 15 des Bundesbahnpensionsgesetzes oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen sind keine Beiträge zu entrichten…
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