§ 85 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
PG 1965
Gliederung
Abschnitt XI Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
§ 85 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.
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