§ 84 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
PG 1965
Gliederung
Abschnitt XI Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
§ 84 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
Der Bundesrechenzentrum GmbH wird als Dienstleisterin die Abwicklung der nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen übertragen.
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