§ 83 Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
PG 1965
Gliederung
Abschnitt XI Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
§ 83 Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen
Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.
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