(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 236/1967, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)
…4 (§ 65 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) ermittelt worden sind, ist die Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, derart anzuwenden, daß als entsprechende Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Änderung zu gelten hat, die beim Gehalt eines Beamten der Allgemeinen…
§ 65 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten der Nebengebühren
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen zu berücksichtigen: 1. anspruc…
§ 61 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
…Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich 1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31…
§ 4 Ruhegenußberechnungsgrundlage
…Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines…