§ 58 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden