§ 58 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
PG 1965
Gliederung
Abschnitt IX Nebengebührenzulage
§ 58 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
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