(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf „nicht entsprechend“ lautenden Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 56 Abs. 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
(3) Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seinen Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.
(4) Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 RStDG in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 104/1979, zu den §§ 56, 57, 60 und 61, BGBl. Nr. 340/1965)
…Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme in den Dienststand im…
Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)
…dem 1. September 1983 aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die beim Ruhe(Versorgungs)genuß zu berücksichtigende Dienstzulage so zu ermitteln, als ob § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1983…
Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)
…einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter…