§ 48 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
In Kraft seit 01. März 1985
Up-to-date
PG 1965
Gliederung
ABSCHNITT VI VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT
§ 48 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden