§ 39a Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
PG 1965
Gliederung
ABSCHNITT IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE
§ 39a Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge
Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.
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