(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 70 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund
…Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. 2. Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)…
§ 15e Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
…2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. (3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß § 39 zu ersetzen.…