§ 30 Sachleistungen
In Kraft seit 10. Oktober 2024
Up-to-date
§ 30 Sachleistungen — PG 1965
Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
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