(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 88 Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000
…1) Die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis…
§ 17 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt…
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: 1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG, 4. Journaldienstzulagen nach § 17a GehG, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG…