(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 16 Übergangsbeitrag
…wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre. (2) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt des Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten…
§ 46 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
…9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (11) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.…