§ 27 Gebührenfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die
1. nach diesem Bundesgesetz oder
2. nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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