(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 107 Maßnahmen für Hinterbliebene von Empfängern außerordentlicher Versorgungsgenüsse
…sofern anderweitige Einkünfte nicht bereits bei seiner Bemessung zu einer Verminderung geführt haben. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von § 110 Abs. 1 vom Bundeskanzler zu vollziehen.…