§ 110 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
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