§ 106 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.
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