(1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 bzw. die Gesamtpension nach der Teilpension nach § 99b, die dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 bzw. die Gesamtpension nach der Teilpension nach § 99b, die dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 bzw. die Gesamtpension nach der Teilpension nach § 99b an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.
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