Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
Art. 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981 zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)
…als 50 g zu vernachlässigen. (Anm.: Abs. 6 und 7 gegenstandslos) (8) Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sind die Abs. 1 bis 7 (Anm.: Da die übrigen Abs. bereits gegenstandslos sind, kommt nurmehr Abs. 5…