(1) Zur Umsetzung der Ziele gemäß § 1 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission einzurichten.
(2) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzausgleichspartner zusammen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt den Vorsitz.
(3) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission hat nach Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, zum Zwecke der gemeinsamen strategischen Beobachtung und des Monitorings der Pflegevorsorge zusammenzutreffen.
(4) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, im Rahmen derer nach Bedarf Expertinnen und Experten beizuziehen sind.
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