(1) Hypotheken stehen sonstige Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare physische Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks, Rechts oder beweglicher Sachen zu befriedigen.
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist jedoch nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung des Kredits spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(3) Die zur Deckung verwendeten Hypothekarforderungen an Bauplätzen sowie an nicht fertig gestellten Neubauten dürfen insgesamt 10vH der hypothekarischen Deckungswerte im Deckungsstocknicht übersteigen. Hypothekarforderungen an Grundstücken und sonstigen Berechtigungen, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren können, insbesondere an Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind als anerkennungsfähige Deckungswerte ausgeschlossen.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 6 Anerkennungsfähige Deckungswerte
…als der Bedingung zu unterliegen, dass sie zu einem zukünftigen Zeitpunkt fällig wird und durch eine Hypothek oder durch ein sonstiges Sicherungsrecht gemäß § 7, welche eine vergleichbare Sicherheit bietet, besichert ist; 2. die Hypothek oder das sonstige vergleichbare Sicherungsrecht zur Besicherung der Zahlungsforderung ist durchsetzbar; 3. alle rechtlichen Voraussetzungen…