§ 40 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 08. Juli 2022
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Gliederung
5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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