Die FMA kann bei einem der in § 33 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
1. den Entzug der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;
2. die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
3. ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Kreditinstituts oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;
4. im Falle des in § 33 Abs. 1 Z 7 genannten Verstoßes kann die FMA die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam erklären.
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