BundesrechtBundesgesetzePfandbriefgesetz4. Hauptstück Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen1. Abschnitt Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen§ 31

§ 31Verpflichtung zur Zusammenarbeit

In Kraft seit 08. Juli 2022
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