§ 2 Anwendungsbereich
In Kraft seit 08. Juli 2022
Up-to-date
PfandBG
Gliederung
1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffe
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf gedeckte Schuldverschreibungen anwendbar, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Union begeben werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden