(1) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 9 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) gemäß den Vorschriften des § 16 jederzeit vorhanden sind.
(2) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung anerkennungsfähigen Deckungswerte oder Substitutionswerte und die Ansprüche aus den Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß den Vorschriften des § 10 in das Deckungsregister eingetragen sind.
(3) Der interne oder externe Treuhänder hat vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bescheinigung über das das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß § 9 und über die Eintragung in das Deckungsregister gemäß § 10 auszustellen.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 33 Strafbestimmungen
…der Vertragspartner des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträge) nicht ausreichen; 10. gedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß § 19 Abs. 3 emittiert oder 11. ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß § 24 Abs. 1 und…
§ 20 Informations- und Mitteilungspflichten
…nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in § 19 genannten Aufgaben erforderlich ist. (2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte sowie von sonstigen für die Gläubiger…